PODOLOGIE – DIE BESONDERE HEILKUNDE AM FUSS
Was ist Podologie?
Der Begriff Podologie stammt aus dem griechischen Pous = Fuß, Genitiv „Podos“ und bedeutet „Lehre des Fußes“. Heute steht das Wort für die nichtärztliche Heilkunde am Fuß oder kurz „medizinische Fußpflege“.
Die Maßnahmen, die in der Podologie durchgeführt werden, sind sehr vielfältig und stehen in Zusammenhang mit der Inneren Medizin (Diabetologie), Dermatologie (Erkrankungen der Haut), Chirurgie sowie der Orthopädie. Sie basieren auf präventiven, kurativen therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen rund um den Fuß.
Die Podologie als medizinischer Fachberuf
Die Podologie ist aufgrund des Podologengesetzes (PodG) als medizinischer Fachberuf und nichtärztlicher Heilberuf definiert. Die überwiegende Mehrzahl der Podologen arbeitet mit einer Kassenzulassung, da die heilberufliche Tätigkeit auf Grundlagen einer ärztlichen Verschreibung durchgeführt werden kann. Im Fokus stehen hier Diabetiker mit Folgeschäden am Fuß, im Sinne eines Diabetischen Fußsyndroms (DFS). Sie sind bislang die einzige Gruppe, die von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen eine Heilmittelverordnung zur podologischen Therapie vom Arzt erhalten. Doch auch unabhängig von Krankenkassen und deren Verordnungen, ist die Podologie zu einem unverzichtbaren Berufsbild geworden.
Podologen arbeiten als selbständige Leistungserbringer in einer eigenen Podologiepraxis mit oder ohne Kassenzulassung. Oft agieren Sie auch als freie Mitarbeiter in einer Praxisgemeinschaft oder arbeiten als Angestellte in Kliniken oder speziellen Fußambulanzen.
In Deutschland regeln das Podologengesetz sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) das Berufsbild, das als Jüngstes in der Gruppe der bundesgesetzlich nach Art. 74 Nr. 19 GG geregelten Gesundheitsfachberufe verankert wurde. Seit 2002 ist die Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ und seit 2003 die Berufsbezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ gesetzlich geschützt, was bedeutet, dass sie nur mit behördlicher Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung verwendet werden darf. Vor Inkrafttreten des Podologengesetzes praktizierende Fußpflegerinnen und Fußpfleger konnten sich in der Übergangszeit von 2002 bis 2006 mit einer Ergänzungsprüfung im Sinne einer Besitzstandswahrung zum Podologen qualifizieren. Der Missbrauch dieser Titel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Nicht jeder, der Fußpflege oder auch medizinische Fußpflege anbietet, ist auch entsprechend qualifiziert. Es lohnt sich daher, immer noch mal genau hinzuschauen, wem Sie Ihre Füße anvertrauen.